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Landes-Zielsteuerungskomission


Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit fünf Mitgliedern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Mitgliedern sowie ein vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entsandter Vertreter an. Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission haben alternierend das für Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung und die Co-Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Kärnten gleichberechtigt zu führen (Co-Vorsitzende). Die Co-Vorsitzenden können sich zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission der Landes-Zielsteuerungskoordinatoren bedienen.

Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder. Die Willensbildung der Kurie der Träger der Sozialversicherung bestimmt sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften. Die Willensbildung in den Kurien hat jeweils getrennt voneinander zu erfolgen. Jede Kurie hat eine Stimme. Für die Kurie des Landes gibt das für Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung die Stimme ab, in dessen Abwesenheit das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Landesregierung. Für die Kurie der Sozialversicherung gibt jenes Mitglied die Stimme ab, das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften dafür zuständig ist. Für die Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich.

Die Mitgliedschaft in der Landes-Zielsteuerungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission sind in §12 K-GFG geregelt.