Gemäß § 14 Abs. 1 K-GFG wird zur Entscheidung über die Leistung von Entschädigungen nach Schäden, die durch die Behandlung von Patienten in Krankenanstalten entstanden sind, deren Rechtsträger Beträge gemäß § 57 Abs. 5 K-KAO einheben und bei denen
a) eine Haftung der Rechtsträger nicht eindeutig gegeben ist,
b) eine Haftung der Rechtsträger nicht gegeben ist und eine bislang unbekannte oder eine sehr seltene und zugleich auch
schwerwiegende Komplikation eingetreten ist oder
c) eine Haftung der Rechtsträger nicht gegeben ist und eine aufgeklärte Komplikation außerordentlich schwer verlaufen oder großer
Schaden entstanden ist,
das Härtefall-Gremium berufen.
Gemäß § 14 Abs. 2 K-GFG besteht das Gremium aus folgenden, von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellenden Mitgliedern:
Derzeit sind folgende MitgliederInnen und ErsatzmitgliederInnen des Härtefall-Gremiums als Organ des Kärntner Gesundheitsfonds tätig bzw. bestellt.
Mag. Armin Ragoßnig
Präsident des Landesverwaltungsgerichtes
Vorsitzender des Härtefall-Gremiums
Mag.a Monika Maier
Geschäftsführerin Selbsthilfe Kärnten – Dachverband für Selbsthilfegruppen im Sozial- und Gesundheitsbereich, Behindertenverbände und –organisationen
Dr. Erfried Pichler
Arzt für Allgemeinmedizin, Homöopath, Chirotherapeut, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Allgemeinmedizin mit Schwerpunkt Homöopathie
Die PatientInnen, die eine Entschädigungsleistung begehren, haben bei der Patientenanwaltschaft Kärnten einen schriftlichen Antrag einzubringen. Die Kärntner Patientenanwaltschaft ist unter folgender Adresse erreichbar:
Völkermarkter Ring 31, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel: 0463/57230
http://www.patientenanwalt-kaernten.at
patientenanwalt@ktn.gv.at
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